SATZUNG der Vereinigung "SOZIALE RETTUNGSBEREITSCHAFT"
Kapitel I
Allgemeine Beschlüsse
§1.
Die Vereinigung trägt den Namen "Soziale Rettungsbereitschaft", ferner Vereinigung genannt und besitzt eine Rechtspersönlichkeit.
§2.
Die Vereinigung kann ein - das sie auszeichnet - grafisches Zeichen verwenden, das samt des Namens unter Rechtsschutz steht.
§3.
Die Vereinigung wirkt auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes "Vereinigungsrecht" (Gesetzesblatt Nr. 20 vom 10 April 1989, Pos. 104 mit späteren Änderungen) und besitzt eine Rechtspersönlichkeit.
§4.
Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.
§5.
- Das Wirkungsgebiet der Vereinigung ist Republik Polen, der Sitz der Organe befindet sich in Poznan.
- Die Vereinigung hat das Recht die Außenstellen und andere Organisationseinheiten zu berufen , die der Verwirklichung der Vereinigungsziele dienen.
§6.
Die Vereinigung eist eine freiwillige, selbstverwaltende und beständige Versammlung der physischen Personen.
§7.
Die Vereinigung kann ein Mitglied der inländischen und internationalen Organisationen mit ähnlichem Bereich und Wirkungscharakter werden, gemäß der geltenden Rechtsvorschriften.
§8.
Die Tätigkeit ihrer Mitglieder bittet Grundlage für die Vereinigung. Zur Verwirklichung der eigener Ziele kann sie Mitarbeiter beschäftigen.
Kapitel II
Ziele und Methoden der Wirkens
§9.
Ziele der Vereinigung sind:
- Schaffung des lokalen Stütznetzes für die von sozialer Ausklammerung bedrohte Personen,
- Vergrößerung der Wohnungsbasis für sozial ausgeklammerte Personen,
- Hilfetragen für Personen langfristig arbeitslose, obdachlose, entlassene aus dem Justizvollzug, Vormundschafts- und Schutzeinrichtungen, abhängigen, verlassenen Eltern, kinderreichen Familien und anderen Gruppen, die von sozialer Ausklammerung bedroht sind
- Aktivierung im Milieu, Randpersonen und bedrohten von sozialer Ausklammerung
- Unterstützung der Initiativen mit dem Ziel der Entstehung verschiedener Unterrichts- und Unternehmungsformen
- Werbung für Beschäftigung und Berufsengagement arbeitsloser Personen
- Zusammenarbeit mit der Regierungs- und Selbstverwaltung sowie Organisationen, die im Bereich der Sozialhilfe im In- und Ausland wirken.
§10.
Die Vereinigung verwirklicht eigene Ziele durch:
- Entstehen und Führen der Hostels für Obdachlose
- Entstehen und Führen der Interventions-beratender Zentren
- Organisieren der materieller, therapeutischer, psychologischer Unterstützung
- Vermittlung bei der Arbeitssuche
- Initiieren und Unterstützen der Bildungseinrichtungen, für die sich in schweren Lebenssituation befindlichen Personen
- Personenvorbereitung für die bildende, aktivierende und unternehmungsmäßigen Maßnahmen
- Integrieren der lokalen Zentren zwecks Erhöhung der Effektivität der Hilfe für Personen, die sich in schwieriger Lebenssituation befinden
- Zusammenarbeit mit Öffentlichen Verwaltung, Gebietsselbstverwaltung und anderen nicht regierungsmäßigen Organisationen in Polen und im Ausland
- Ergreifen der Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Satzungsziele der Vereinigung dienen.
Kapitel III
Mitglieder, deren Rechte und Pflichten
§11
- Mitglieder der Vereinigung können physische Personen werden
- Rechtspersönlichkeiten können nur unterstützende Mitglieder werden
§12
Die Vereinigung sammelt sich aus :
- ordentlicher,
- unterstützender,
- Ehrenmitglieder.
§13
- Zu ordentlichen Mitgliedern werden alle Personen, die bei der Vereinigungsgründung anwesend waren
- Zum ordentlichen Mitglied kann eine Person bestellt werden, die über volle Rechtsfähigkeit verfügt und der Bürgerrechte nicht verloren hatte
- Zu unterstützendem Mitglied kann solche Rechtsperson bestellt werden, die an der Vereinigungstätigkeit Interesse hat und zu seinem Gunsten Finanz- oder Sachhilfe deklariert hat
- Ein Ehrenmitglied kann eine physische Person werden, die besondere Verdienste für die Vereinigung sowie ihren Eintrag in die Entwicklung und Verwirklichung der Satzungsziele brachte
- Der Vorstand bestellt zu ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern Personen, aufgrund der schriftlichen Erklärung
- Ein Ehrenmitgliedtitel verleiht die Gesamtversammlung der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes
§14
1. Ein ordentliches Mitglied hat Anspruch auf:
- aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl zu allen Organen der Vereinigung
- Teilnahme in der Gesamtversammlung der Mitglieder
- Teilnahme an allen Tätigkeitsformen, die der Verwirklichung der Satzungsziele der Vereinigung dienlich sind
- Nutzung von Einrichtungen, Leistungen und Hilfe der Vereinigung
- Teilnahme an Gestaltung und Verwirklichen des Vereinigungsprogramms
2. Ein ordentliches Mitglied hat Pflicht zu:
- Einhaltung der Satzung, Reglements und Beschlüsse der Vereinigungsorgane
- aktiver Teilnahme an Arbeiten der Vereinigung
- Verbreitung der Ideen und Ziele der Vereinigung
- regulären Beitragszahlung und anderer Leistungen zu Gunsten der Vereinigung Dem unterstützendem Mitglied werden Rechte zuteil, die im §14 Abs. 1 - mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes - bestimmt sind.
3. Das unterstützende Mitglied hat Anspruch zur Teilnahme an - mit beratender Stimme - Satzungssitzungen der Vereinigungsorgane.
4. Das unterstützende Mitglied besitzt Pflichten gemäß §14 Abs. 2
5. Das Ehrenmitglied der Vereinigung hat alle Berechtigungen, die ebenfalls den ordentlichen Mitgliedern zuteil sind außer aktiven und passiven Wahlrechts
§15
1. Die Mitgliedschaft in Vereinigung wird eingestellt durch:
- freiwilliges Aufhören an Vereinigungsmitgliedschaft, schriftlich bekannt dem Vorstand, nach vorheriger Regelung aller Verpflichtungen betreffend die Vereinigung
- Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtpersönlichkeit durch das unterstützenden Mitglied
- Streichen aus der Mitgliedsliste aufgrund des nichtentschuldigten Rückstands mit Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder anderer Verpflichtungen, die den Zeitrahmen von 3 Monaten überschreiten
- Brechen und Nichteinhalten von Grundsätzen, Reglements und Beschlüsse der Vereinigung
2. Im Falle bestimmt im Abs. 1 Pkt. 3 die Entscheidung obliegt dem Vorstand, der die Gründe für das Streichen oder Ausschluss benennt
3. Die ausgeschlossene oder ausgestrichene Person hat Anspruch auf Widerruf binnen 14 Tage - ab dem Zustellungszeitpunkt des entsprechenden Beschlusses - bei der Gesamtversammlung der Mitglieder
4. An die Personen, deren Mitgliedsrechte verweigert wurden, werden entsprecende Regelungen bestimmt im Abs. 3 angewandt
Kapitel IV
Organisationsstruktur, Vereinigungsorgane
§16.
1. Zu den Vereinigungsorganen zählen:
- die Gesamtversammlung der Mitglieder
- der Vorstand
- die Revisionskommission
2. Die Filialen werden zu Gebietseinheiten der Vereinigung bestimmt. Um die Filialen zu berufen wird der Antrag von mindestens 10 Personen, die Anschluss an die Vereinigung deklarieren bzw. schon derer ordentlichen Mitglieder, benötigt, In dem eine Filiale berufen wird, bestimmt der Vorstand derer Gebietsradius sowie Sitz.
3. zu Filialorganen zählen:
- die Gesamtversammlung der Filialmitglieder
- der Vorstand der Filiale
- die Revisionskommission der Filiale
§17
1. Die Amtszeit des Vorstandes und der Revisionskommission der Vereinigung dauert zwei Jahre, deren Wahl vollzieht sich in öffentlicher Abstimmung, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gesamtversammlung
2. Beschlüsse des Vereinigungsvorstandes werden in öffentlicher Abstimmung, bei einfacher Mehrheit der Stimmen, mindestens der Hälfte der anwesenden, berechtigten Mitglieder getroffen
3. Beschlüsse der Revisionskommission werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen
§19
1. Die Gesamtversammlung der Mitglieder ist der höchster Organ der Vereinigung
2. in der Gesamtversammlung der Mitglieder nehmen teil:
- mit entscheidender Stimme - ordentliche Mitglieder
- mit beratender Stimme - unterstützende Mitglieder
§20
- Die Gesamtversammlung der Mitglieder kann ordentlich oder außerordentlich sein
- Ordentliche Gesamtversammlung der Mitglieder wird einmal im Jahr einberufen
- Die Gesamtversammlung der Mitglieder berät nach dem eigens beschlossenem Beratungsreglement
- Die Beratungen der Gesamtversammlung werden von Präsidium geleitet, darin: der Vorsitzende, der Vertreter, zwei Sekretäre, Mitglieder
- Das Präsidium der Gesamtversammlung wird in offener Wahl, mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesender Mitglieder, die nicht schon im Vorstand und der Revisionskommission inne sind, gewählt
- Das Mitglied der abtretender Organe kann nicht mehr in s Präsidium der Gesamtversammlung der Mitglieder einberufen werden
- Die außerordentliche Gesamtversammlung der Mitglieder wird einberufen durch:
- Beschluss des Vorstandes
- Beschluss der Revisionskommission
- Antrag mindestens 51 der Versammlungsmitglieder
- Über den Ort, den Zeitpunkt und die Beratungsordnung der Gesamtversammlung der Mitglieder setzt in Kenntnis der Vorstand, und zwar mindestens 7 Tage vor dem einberäumten Versammlungszeitpunkt
- Die Beschlüsse der Gesamtversammlung der Mitglieder werden in offener Wahl, mit absoluter Stimmenmehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der gesamten Mitgliederzahl gefällt
§21
Zu den Zuständigkeiten der Gesamtversammlung gehört insbesondere:
- Beschluss der Satzung und deren Änderungen
- Beschluss der Reglements der Vereinigungsorgane
- Wahl und Abwahl der Mitglieder der Vereinigungsorgane
- Erörtern und Genehmigung der Berichte der Vereinigungsorgane
- Erörtern der Abwahl der Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes in Form des Streichen aus der Mitliederliste
- Beschlussfassung über das Auflösen der Vereinigung und Bestimmung deren Vermögens
§22
- Die außerordentliche Gesamtversammlung der Mitglieder wird vom Vorstand einberufen:
- aus eigener Initiative
- auf Verlangen der Revisionskommission
- auf schriftlichen Antrag mindestens 51% ordentlicher Mitglieder
- Der Vorstand ist verpflichtet die außerordentliche Gesamtversammlung der Mitglieder binnen 14 Tage einzuberufen, seit dem Tag der Antrags- oder Verlangenszustellung im Abs. 1 Pkt. 2 und 3
- Die außerordentliche Gesamtversammlung der Mitglieder berät ausschließlich über Sachverhalte, worüber sie einberufen wurde
§23
- Der Vorstand leitet die Ganzheit der Vereinigung, eintrachtlicht mit Beschlüssen der Gesamtversammlung der Mitglieder, vertritt sie nach Außen und trägt die Verantwortung vor der Gesamtversammlung der Mitglieder
- Der Vorstand besteht aus 5 Mitglieder:
- der Vorsitzende
- der Sekretär
- der Schatzmeister
- Mitglieder, die mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden
- die Vorstandssitzungen finden nicht seltener als 4 Mal im Jahr statt
§24
Zum Wirkungsbereich des Vorstandes gehört:
- Erfüllen der Beschlüsse der Gesamtversammlung der Mitglieder
- Festlegung des Vereinigungsbudgets
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Leitung des Vereinigungsvermögens
- Einberufung der Gesamtversammlung der Mitglieder
- Beschlussfassung betreffend Annahme und Ausschlusses der Mitglieder
- Berichtserstattung über eigene Tätigkeit vor der Gesamtversammlung der Mitglieder
- Beschluss des Reglements wie in der Satzung vorgesehen
- Tätigkeitsverhängung für Mitglieder, falls deren Tätigkeit mit geltendem Recht, Satzungsbestimmungen oder mit Beschlüssen der Vereinigungsorgane unvereinbar ist
- Beschluss der Reglements, bestimmt durch einzelne Vorschriften der Satzung
Kapitel V
Die Revisionskommission
§25
- Die Revisionskommission ist ein Vereinigungsorgan, berufen zur Führung der Kontrolle über die Vereinigungstätigkeit
- Die Revisionskommission besteht aus 3 Mitgliedern
§26
Zum Tätigkeitsbereich der Revisionskommission gehört:
- Kontrolle der Gesamttätigkeit der Vereinigung
- Herantreten an den Vorstand mit Anträgen, die sich aus der durchgeführten Kontrollen ergeben
- Recht auf Einberufung der Gesamtversammlung der Mitglieder im Falle, wenn sich der Vorstand seiner Satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, sowie Anrecht auf Einberufung der Sitzung des Vorstandes
- Einberufung der Gesamtversammlung der Mitglieder, im Falle der ihren Nichteinberufung vom Vorstand zum satzungsgemäßen Zeitpunkt
- Antragsabgabe zur Entlastung (Versagen der Entlastung) der obersten Vereinigungsorgane auf der Gesamtversammlung der Mitglieder
- Berichterstattung über eigene Tätigkeit auf der Gesamtversammlung der Mitglieder
§ 27
- Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen keine weitere Funktionen in den Vereinigungsorgane wahrnehmen
- Die Revisionskommission wirkt aufgrund der Reglements, das eigen für sich verabschiedet wurde
- Die Revisionskommission darf zu den laufend kontrollierten Sachverhalten von den Mitglieder oberer Vereinigungsorgane schriftliche oder mündliche Erklärungen verlangen
§ 28
In Fällen beschrieben in § 27 Pkt 4 die Gesamtversammlung der Mitglieder sollte innerhalb von 30 Tagen ab Anmeldedatums einberufen werden, die Sitzung des Vorstandes nicht später als innerhalb von 14 Tage ab Forderungsdatum nach Einberufung
Kapitel VI
Die Gebietsorganisationseinheiten
§ 29
- Zur Verwirklichung der satzungsgemäßer Aufgaben werden vom Vorstand Filialen berufen, nach den satzungsgemäßen Regeln
- Die Auflösung der Filiale erfolgt aufgrund des Beschlusses des Vorstandes im Falle:
- Der Einstellung der tatsächlichen Tätigkeit der Filiale oder Verminderung des Mitgliedszählstandes unterhalb der Anzahl, die zu Ihrer eigener Berufung auf mindestens ein Jahr berechtigt ist
- Abgabe des Antrages des Filialenvorstandes auf Filialenauflösung
§ 30.
- Die Organe der Filiale sind:
- Die Gesamtversammlung der Mitglieder der Filiale
- Der Vorstand der Filiale
- Die Revisionsmommission der Filiale
- Die Bestimmungen des §17 finden entsprechend Anwendung
§ 31.
- Das höchste Organ der Gebietseinheit ist die Gesamtversammlung der Mitglieder der Gebietseinheit
- Die Gesamtversammlung der Mitglieder kann ordentlich und außerordentlich sein
§ 32.
Zu den Zuständigkeiten der Gesamtversammlung der Mitglieder der Gebietseinheit gehört insbesondere:
- Beschliessen des Programms eigener Tätigkeit
- Beurteilung des Wirkens auf dem Tätigkeitsfeld
- Berichtserörterung hinsichtlich der Tätigkeit der Gebietseinheit
- Entlastung für den zurücktretenden Vorstand auf Antrag der Revisionskommission
- Beschluss des Arbeitsregelements für den Vorstand
- Auswahl und Abwahl der Delegierten zum Vereinigungskongreß
- Beschlussfassung in Angelegenheiten, die während der Gesamtversammlung angemeldet wurden
§ 33.
An der Gesamtversammlung der Filialenmitglieder nehmen teil:
- mir entscheidender Stimme - ordentliche Mitglieder
- mit beratender Stimme - Vertreter der Mitglieder aus dem Wirkungsradius der Filiale. Ehrenmitglieder, Mitglieder der obersten Organe der Vereinigung sowie eingeladene Gäste
§ 34.
- Die erste Gesamtversammlung der Filialenmitglieder wird vom Vorsitzenden des Hauptvorstandes der Vereinigung einberufen
- Ordentliche Gesamtversammlung wird vom Vorstand der Gebietseinheit nicht seltener als 1 mal im Jahr einberufen, mit Benachrichtigung der Teilnehmer zum Ort, vorgeschlagener Sitzungsordnung und Termin mindestens 30 Tage bis zum festgelegten Termin
- Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3,4,5 und 6 werden entsprechend angewandt
§ 35.
- Die außerordentliche Gesamtversammlung der Gebietseinheit wird vom Vorstand der Filiale einberufen:
- aus eigener Initiative
- auf Verlangen des Hauptvorstands der Vereinigung
- auf Antrag mindestens 1/3 der Abstimmungsberechtigten ordentlichen Mitglieder der Gebietseinheit
- Der Vorstand der Filiale ist verpflichtet die außerordentliche Gesamtversammlung der Filialenmitglieder innehalb von 30 Tagen ab der Antragsabgabe oder Verlangen der Mitglieder einzuberufen, wie im Abs.1 Pkt. 2,3, und 4
- Im Falle der Nichteinberufung der Gesamtversammlung der Mitglieder zum Termin oder gemäß Satzungsverfahren vom Vorstand der Filiale, die dazu berechtigtes Organ ist die Revisionskommission der Filiale
- Außerordentliche Gesamtversammlung der Mitglieder berät ausschließlich über die Anliegen, die dazu Grundlage bieten.
§ 36.
Der Vorstand der Filiale leitet die Tätigkeit der Vereinigung im Gebiet, übereinstimmend mit Beschlüssen der übergeordneten Organe
§ 37.
- Der Vorstand besteht aus 5 Mitglieder:
- der Vorsitzende
- der Sekretär
- der Schatzmeister
- zwei Mitglieder
- Die Sitzungen des Vorstandes der Filiale werden nach Bedarf abgehalten, doch seltener als 1 mal in 3 Monaten
- Zum Wirkungsbereich des Vorstandes gehören:
- Verwirklichung der Beschlüsse der Gesamtversammlung der Mitglieder und obersten Organe der Vereinigung
- Bearbeitung der finanziellen Projektpläne der Gebietseinheiten
- Gebietsleitung der Vereinigung
- Berufung der Gesamtversammlung der Mitglieder
- Vertretung der Gebietseinheit nach außen, in Rahmen der ihm von Vereinigungsorgane anvertrauten Berechtigungen
- Ergreifen anderer Beschlüsse betreffend eigener Tätigkeit, die für andere Vereinigungsorgane nicht vorbehalten wurde
- Beschluß der periodischer Pläne eigener Tätigkeit
§ 38.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden bei Stimmenmehrheit - bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandmitglieder - gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 39.
Im Falle des Verlustes der Vorstandsmitgliedschaft wird von Übrigen das neue Mitglied hinzugenommen.
§ 40.
Die Revisionskommission der Filiale ist das bestellte Organ, das die Tätigkeit des Vorstandes kontrolliert.
§ 41.
- Die Revisionskommission der Filiale besteht aus 3 Mitglieder, die in ersten Sitzung untereinander den Vorsitzenden und den Sekretär wählen.
- Zu den Zuständigkeiten der Revisionskommissin der Filiale gehören:
- Kontrolle der Tätigkeit des Filialvorstandes hinsichtlich der Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften, Satzungsbeschlüssen der übergeordneten Organe
- Zusammenarbeit mit der Hauptrevisionskommission
- Vorlage der Bemerkungen, Anträge und Postkontrollanratungen , betreffend Satzungs- und Finanztätigkeit, an den Filialvorstand
- Unterbreiten begründeter Anträge zum Aufheben der Beschlüsse des Filialvorstandes, widersprechenden der Rechtsvorschriften, der Satzung sowie Beschlüssen der übergeordneten Organe, an den Hauptvorstand
- Unterbreiten des Eigentätigkeitsberichts sowie Antragsvorlage zur Entlastung des Filialvostandes an Gesamtversammlung der Filialmitglieder
§ 42.
Die Revisionskommission der Filiale ist zur einmaliger Kontrolle der Filialtätigkeit mindestens 1 mal im Jahr verpflichtet.
§ 43.
Die Mitglieder der Revisionskommission der Filiale haben Recht zur Teilnahme - mit beratender Stimme - an der Sitzung des Filialvorstandes
§ 44.
Die Mitglieder der Filialrevisionskommission dürfen keine andere Funktionen in den Vereinigungsorganen innehaben.
§ 45.
Detailliertes Verfahren und Tätigkeitgrundsätze der Filialrevisionskommissionen werden von Reglement bestimmt, das aus dem von der Hauptrevisionskommission beschlossenem Musterreglement bestimmt wurde
Kapitel VII
Vermögen und Fonds
§ 46.
Das Vereinigungsvermögen besteht aus der Immobilien, des Mobiliars und der Fonds.
§ 47.
- Die Quellen für das Entstehen des Vereinigungsvermögens sind:
- Mitgliedsbeiträge
- Schenkungen, Vermächtnisse und Erblassungen
- Einkünfte aus den Immobilien und Mobiliars, die sich in Eigentum oder in Besitz der Vereinigung befinden
- Subventionen
- Andere Einnahmen und Einkommen, unter Einhaltung der Pflichtvorschriften
- Mitgliedsbeiträge sollten bis zum jeweiligen Monatsende eingezahlt werden. Neue Mitglieder zahlen Beiträge, nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien, innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Benachrichtigung über die Mitgliedschaft in der Vereinigung. Höhe der Beiträge wird vom Vorstand im eigens beschlossenem Reglement bestimmt.
- Die Vereinigung führt eine Finanzwirtschaft und Buchhaltung, gemäß der Pflichtrichtlinien.
§ 48.
- Für die Gültigkeit der Willenserklärung, als auch für alle solche Schfiftstücke in der Materie der Vermögensrechten und -pflichten, deren Wert den Betrag von 250,- EUR nicht überschreitet, ist die Unterschrift zwei Vorstandsmitglieder erforderlich; darin: des Vorsitzenden, des Sekretärs oder des Schatzmeisters.
- Für die Gültigkeit der Willenserklärung, als auch für alle solche Schfiftstücke in der Materie der Vermögensrechten und -pflichten, deren Wert den Betrag von 250,- EUR überschreitet, ist die Zusammenarbeit zwei Vorstandsmitglieder erforderlich; darin: des Vorsitzenden, des Sekretärs oder des Schatzmeisters
§ 49.
Das Erteilen der Darlehen aus dem Vereinigungsvermögen und/oder Sicherheiten darauf bezogen, in Bezug auf die Mitglieder, Organsmitglieder oder Mitarbeitern sowie Personen, die sich im Eheverhältnis, Verwandschaft oder Verschwägerung in der geraden oder ungeraden Linie - bis zum 2 Grad - befinden oder verbunden durch Befähigung, Fürsorge oder Kuratell - weiter genannt als Nahe Personen, ist verboten.
§ 50.
Übertragen des Vereinigungsvermögens den Vereinigungsmitgliedern, Organsmitgliedern oder den Mitarbeitern sowie deren Nahen Personen - nach anderen Regeln als in Bezug zu dritten Personen, insbesondere wenn solches Übertragen kostenlos oder auf Präferenzbasis erfolgt - ist verboten.
§ 51
Ausnutzung des Vereinigungsvermögens für die Vereinigungsmitglieder ist nur und ausschliesslich zur Verwirklichung der Satzungsziele möglich.
§ 52
Waren- oder Dienstleistungseinkauf von den Subiekten, an denen die Vereinigungsmitglieder, Mitglieder der Vereinigungsorgane oder Mitarbeiter und derer Nahe Personen teilnehmen, ist verboten.
Kapitel VIII
Satzungsänderung und Vereinigungsauflösung sowie abschließende Vorschriften
§ 53.
- Beschliessen der Satzung oder seine Änderung sowie Beschlußfassung über Auflösung der Vereinigung durch die Gesamtversammlung der Mitglieder erfordert qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen, bei Anwesenheit mindestens Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
- Bei der Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung bestimmt die Gesamtversammlung der Mitglieder die Art der Auflösungsdurchführung sowie Verwendung des Vereinigungsvermögens
- Bei dem Sachverhalt, betreffend die Auflösung und Liquidierung der Vereinigung, die in der Satzung nicht geregelt wurden, finden entsprechende Vorschriften des Kapitels 5 Gesetzes vom 5 April 1989 über das Vereinigungsrecht (Ges.Blatt 1989. Nr 20 Pos. 104 mit späteren Änderungen) Anwendung
§ 54
Die Vereinigung beschäftigt sich nicht mit Propagandatätigkeit. Nimmt auch in keiner Weise an politischer Tätigkeit teil.
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